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Pkw ins gewillkürte Betriebsvermögen aufnehmen: gesetzliche Gewährleistungspflicht bei späterem Weiterverkauf?

Frage

Ich bin Einzelunternehmer im Nebenerwerb und möchte einen Pkw ins gewillkürte Betriebsvermögen aufnehmen. Die unternehmerische Nutzung liegt bei 30%. Meine Frage bezieht sich auf einen späteren Verkauf an eine Privatperson: Ich bin kein Kfz-Händler und kann keine Gewährleistung für ein Fahrzeug übernehmen. Trifft die gesetzliche Gewährleistungspflicht in diesem Fall zu oder kann sie wie bei einem Privatverkauf ausgeschlossen werden?

Antwort

Wenn Sie als Einzelunternehmer einen privat erworbenen Pkw in das gewillkürte Betriebsvermögen aufnehmen, können Sie bei einem Verkauf nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise die Gewährleistung komplett ausschließen.

Denn der Sinn der Aufnahme in das gewillkürte Betriebsvermögen ist es, die Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, steuerlich geltend zu machen. Dabei wird allerdings der Pkw zum Betriebsvermögen, unabhängig davon, in welchem Verhältnis die berufliche und die private Nutzung erfolgt.

Würden Sie dann den Pkw verkaufen wollen, gehen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung davon aus, dass Sie in solchen Fällen als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln. Für diese Einordnung kommt es auch nicht an, ob bei Selbständigen der Schwerpunkt in oder außerhalb der Kfz-Branche liegt. Da Sie in einem solchen Fall als Unternehmer gelten, können Sie dann aber nicht wie im Privatbereich die Gewährleistung komplett ausschließen.

Eine Alternative dazu bestünde darin, den Pkw nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zu aktivieren, sondern im Privatvermögen zu belassen. In diesem Fall können Sie dann zwar nicht die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb des Pkw steuerlich geltend machen. Aber Sie können die derzeit vorgesehene Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen und betrieblich veranlassten Kilometer als Privateinlage steuerlich geltend machen und den sich ergebenden Betrag vom Geschäftskonto auf das Privatkonto auszahlen.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Mai 2016

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