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Laden-Geschäft übernehmen: Namen des Vorgängers behalten?

Frage

Ich werde im Frühjahr 2015 ein bestehendes Laden-Geschäft in meinem Ort übernehmen. Der jetzige Besitzer geht in Rente. Ich werde das Geschäft als Einzelbetrieb führen und meine Frau bei mir anstellen. Da es ein etabliertes Geschäft im Ort ist, werden wir den Namen der Vorgänger behalten. Was ist dabei zu beachten? Reicht es beim Firmenlogo, Rechnungen usw. mich als Inhaber dazu zu fügen? Was sagt die Rechtsprechung?

Antwort

Aus wirtschaftlichen Erwägungen ist es bei der Übernahme eines Unternehmens sicher von Vorteil, wenn Sie den Namen und das Unternehmenskennzeichen des Vorgängers fortführen. Voraussetzung für das Recht zur Fortführung dieser Bestandteile ist jedoch, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Beispielsweise in Form eines eingetragenen Kaufmanns. Denn nur bei einer im Handelsregister eingetragenen Unternehmung besteht nach den gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit, das Unternehmen unverändert fortzuführen. Geändert werden dürfen in diesem Zusammenhang nur die sogenannten Firmenzusätze. Das heißt, man kann das Nachfolgeverhältnis nach außen hin auch sichtbar machen, indem man den Nachfolgezusatz und den eigenen Namen hinzufügt. Ist aber die Unternehmung nicht in das Handelsregister eingetragen, besteht grundsätzlich kein Recht zur Weiterführung des bisherigen Namens. Dann müsste die Unternehmung unter dem eigenen Namen geführt werden. In diesem Fall hätten Sie nur die Möglichkeit das Unternehmenskennzeichen weiterzuführen, um einen gewissen Hinweis auf die frühere Unternehmung zu geben.

Auch die Rechtsfolgen der Geschäftsübernahme unterscheiden sich danach, ob die Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Bei einer nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmung besteht nur dann eine Haftung für Verbindlichkeiten des Vorgängers, wenn dies vertraglich auch vereinbart wurde. Ganz anders jedoch bei eingetragenen Firmen. Hier sehen die gesetzlichen Regelungen eine generelle Haftung des Nachfolgers für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers vor. Diese Rechtsfolge kann zwar durch einen entsprechenden vertraglichen Haftungsausschluss, der ins Handelsregister eingetragen werden muss, vermieden werden. Das gilt jedoch nicht für die Haftung für bisher entstandene betriebliche Steuern. Hier verbleibt es bei der Nachfolgerhaftung. Gegebenenfalls sind die gezahlten Beträge vom Veräußerer des Betriebs zurück zu holen.

Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Dezember 2014

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