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Import aus China: Haftung für Produktmängel?

Frage

Ein Freund und ich wollen in China günstig Sachen einkaufen, um sie hier in Deutschland unter anderem bei Amazon zu verkaufen. Wir haben allerdings Angst, dass wir beim Verkauf von z.B. Plastikbechern, dann dafür haftbar gemacht werden könnten, falls sich dort irgendetwas in das Getränk löst und einen gesundheitlichen Schaden bei der betroffenen Person hervorruft. Lässt sich diese Haftung auf Schadensersatzforderungen bei einer UG von uns abwälzen? Falls die UG uns nicht von dieser Haftung befreit, wäre es für uns für den Anfang (erwarteter Umsatz 5.000 Euro) nicht sinnvoller eine GbR zu gründen?

Antwort

Wollen zwei Personen eine unternehmerische Tätigkeit beginnen, können sie auch eine GmbH oder auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Vorteil dieser beiden Rechtsformen im Vergleich zur GbR ist, dass bei ersten die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist, während bei einer GbR jeder Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft persönlich und on voller Höhe haftet.

Sollte Ihr Tätigkeit Haftungsrisiken bergen (hier als Importeur von Produkten), sollten Sie erwägen, eine Rechtsform zu wählen, bei der die Haftung grundsätzlich beschränkt ist, wie dies bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) der Fall ist, da bei diesen die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Die Rechtsform der GbR ist nicht geeignet, die Haftung zu beschränken.

Bitte beachten Sie weiter: Wenn Sie Produkte importieren und hier vertreiben, sind Sie grundsätzlich dafür verantwortlich, dass von den Produkten keine Gefahren ausgehen. Hier empfehle es sich, einen in Produkthaftungsfragen versierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser wird erläutern, welchen Vorgaben Sie bei dem Import aus der VR China beachten müssen und welche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind. Sinnvoll wird es auch sein, durch Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsrisiken vorzubeugen. Auch hierzu wird ein Anwalt beraten können.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Januar 2018

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