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Haftung für Kooperationspartner?

Frage

Wir sind zwei Personen, die eine GbR gründen wollen. Darüber hinaus wird es Kooperationsverträge mit Kooperationspartnern geben. Haften wir als GbR dann auch für die Kooperationspartner?

Antwort

Sie fragen, ob ein Unternehmen - bei Ihnen in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts - für Kooperationspartner haftet, mit denen Kooperationsverträge bestehen werden. Die Antwort lautet: Generell ist es das Ziel von Kooperationen, dass gerade jeder der Kooperationspartner eine direkte einzelne Geschäftsbeziehung zum Kunden eingeht und keine Haftung der Kooperationspartner wechselseitig und im Außenverhältnis gegenüber Dritten erzeugt wird. Es gibt aber Sonderfälle, bei denen doch ein Haftungsverbund gegeben sein kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für den Kunden oder Dritten nicht erkennbar ist, dass er mit verschiedenen Rechtspersonen einen Vertrag eingeht, wenn also der Geschäftsauftritt der Kooperationspartner oder das System aus den angebotenen Dienstleistungen in der Gesamtschau den Anschein erweckt, als läge ein gemeinsames Geschäftsangebot vor. Gleiches kann gelten, wenn die Dienstleistungen der verschiedenen Kooperationspartner so eng miteinander verwoben sind, dass ein Gesamtergebnis erzeugt wird, für das alle Beteiligten haften.

Um sicher zu gehen, dass im Außenauftritt und in dem Innenverhältnis zu den Kooperationspartnern eine rechtssichere Unabhängigkeit der Geschäftsangebote gegeben ist, sollten Sie sich zur praktischen und rechtlichen Gestaltung anhand Ihres konkret geplanten Geschäftsmodell von einer erfahrenen Anwaltskanzlei beraten lassen.

Viel Erfolg bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2013

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