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Gemeinsam auftreten, aber keine gemeinsame Rechtsform?

Frage

Als Freiberufler im Bereich Kommunikationsdesign möchte ich zusammen mit einem Freiberufler im Bereich Projektmanagement unter einem Logo auftreten, um umfangreichere Projekte zu akquirieren. Aufgrund unterschiedlicher Bestandskunden und der Tatsache, dass wir rechtlich von einander unabhängig bleiben wollen - jeder mit eigener Buchführung - möchten wir keine gemeinsame Geschäftsform.
Beispiel: Die Firma nennt sich "xyz". Angebote und Rechnungen laufen dann bei mir unter: xyz design (mit Name und Anschrift von mir). Bei meinem Partner unter: xyz consulting (mit Name und Anschrift von ihm). Das Logo wäre aber identisch. Wäre das möglich bzw. können Sie uns einen Tipp geben, wie wir da vorgehen sollten?

Antwort

Sie möchten zusammen mit einem weiteren selbständigen Freiberufler im Bereich des Kommunikationsdesigns und des Projektmanagements Dienstleistungen anbieten, für die Sie ein gemeinsames Logo mit einem übergreifenden Phantasienamen wie z.B. "xyz" verwenden möchten. Sie möchten aber nicht eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff BGB darstellen, um nicht in eine Haftungsgemeinschaft zu geraten.

Rechtlich ist es so, dass es auf den Gesamteindruck ankommt, den Sie im Geschäftsverkehr erzeugen, dies sowohl mit den Angeboten allein als auch mit den Angeboten gemeinsam im Rahmen der Bewerbung um Aufträge.

Grundsätzlich gilt zum Recht des Geschäftsnamens und der Firmierung folgendes: Ein Unternehmen verfügt über einen Namensschutz nach § 12 BGB sowie als Handelsunternehmen auch gemäß § 17 HGB über einen Schutz in Form der "Firma als Name des Kaufmanns". Zu unterscheiden ist zwischen einer Personenfirma mit dem Inhabernamen, einer Sachfirma mit einer Benennung nach dem Gegenstand des Unternehmens und einer Phantasiefirma. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Firma keine Irreführung des Rechtsverkehrs zur Folge hat und dass nicht die Namens-, Firmen- und Markenrechte anderer juristischer oder natürlicher Personen verletzt werden. Wenn Sie sich gemeinsam entscheiden, einen bestimmten Phantasienamen wie z.B. "xyz" und ein bestimmtes identisches Logo zu verwenden, haben Sie zwar untereinander kein Rechtsproblem, es stellen sich jedoch folgende Fragen: 1. Wird der Rechtsverkehr verwirrt, da unter dem gleichen Phantasienamen und Logo dann einmal der eine Inhaber auftritt und dann wieder der andere Inhaber, ohne dass erkennbar wäre, worin der Unterschied liegt? 2. Haften Sie füreinander, da Sie im Außenauftritt dem ersten Anschein nach wie eine Haftungsgemeinschaft auftreten?

Die gemeinsame Akquisition von Aufträgen müsste so gestaltet sein, dass Sie als unabhängige Einzelanbieter Ihre Dienstleistungen mit Einzelvertragsbeziehungen anbieten und deutlich wird, dass keiner für die Pflichtverletzungen und Schlechtleistungen des anderen mithaften möchte. Die Gefahr, dass die Verwendung eines gemeinsamen Geschäftsnamens und Logos den Anschein einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts erzeugt, ist sehr groß. Eine solche Gesellschaft kann ja bereits mündlich geschlossen werden und gemeinsamer Gesellschaftszweck kann es sein, für Sie beide einzeln Aufträge zu generieren, was über den Auftritt unter einer gemeinsamen Geschäftsbezeichnung wie z.B. "xyz" und des gemeinsamen Logos gefördert wird.

Das Beste wäre es, wenn Sie beide sich zu Ihrer Geschäftsidee von einer Anwaltskanzlei zur konkreten Gestaltung Ihres Individual- und Akquisitionsgesamtauftritts beraten lassen, so dass der Eindruck einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nicht in Betracht kommt. In der Rechtspraxis als Abgrenzung anerkannt sind dabei insbesondere Fachbegriffe wie "Netzwerk" und "Kooperationspartner". Dabei müsste dann aber jeder ein eigenes Logo haben und einen eigenen Geschäftsnamen.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
April 2015

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