Antwort
Eine unmittelbare Haftung für die Schulden des Ehegatten besteht nicht. Nach § 1363 Abs. 1 BGB leben Ehegatten, sofern sie nichts Anderes vereinbart haben, nach der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h. das Vermögen (inkl. der Schulden) des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen. Für die Schulden des Ehegatten wird nur gehaftet, wenn ein Vertrag z.B. gemeinsam unterschrieben wurde. Ein festes Einkommen des unverschuldeten Ehegatten kann also nicht zur Tilgung der Schulden des anderen Ehegatten herangezogen werden.
Dennoch sollte zur Sicherheit beachtet werden, dass kein Gemeinschaftskonto geführt wird, sondern die Einkünfte auf zwei getrennte Konten fließen. Die Gläubiger des Ehemannes hätten sonst die Möglichkeit, über die Ehefrau als Drittschuldnerin ihres Ehemannes das Gemeinschaftskonto pfänden zu lassen. Grund hierfür ist, dass die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos stets einen Auszahlungsanspruch gegen den jeweils anderen haben. Dieser Anspruch kann wie jede andere Forderung auch durch den Gläubiger gepfändet werden kann.
Sollte aufgrund der Schuldensituation des Ehegatten es zu einer Sachpfändung durch einen Gerichtsvollzieher kommen, dann gilt bei Ehegatten die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO. Dies bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher Gegenstände pfänden darf, die sich in der gemeinsamen Ehewohnung des Schuldners befinden. Es wird vermutet, dass diese Gegenstände im Eigentum des Schuldners stehen. In so einem Fall sollte der Eigentümer dann eine sogenannte Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) einreichen, damit die Verwertung seines Eigentums verhindert wird. Um das Eigentum des nicht verschuldeten Ehepartners zu sichern, sollten daher stets entsprechende Kauf-/ Rechnungsbelege aufbewahrt werden, damit bei Bedarf das Eigentumsverhältnis nachgewiesen werden kann.
Quelle: Michael Weinhold
Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA) gemeinnützige GmbH
Schuldner- und Insolvenzberatung
Oktober 2017