Antwort
Ein pauschaler Haftungsausschluss ist bei der Erbringung von Dienstleistungen durch eine formularmäßige Klausel gegenüber Verbrauchern nicht möglich. In engen Grenzen wirksam sind Haftungsbeschränkungen unter bestimmten vom Gesetz und von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen. Die Schaffung wirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), zu denen auch die von Ihnen überlegte Klausel auf der Auftragsbestätigung gehören würde, setzt eine genaue Analyse sämtlicher angebotener Dienstleistungen voraus. Je ob die Leistung gegenüber Unternehmen oder Verbrauchern angeboten werden, sind dann Einschränkungen der Haftung möglich, die sich an den Vorschriften der §§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch und der sehr dezidierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientieren müssen. So regelt § 309 Ziffer 7 a) und b) BGB, dass gegenüber Verbrauchern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders – also dann Ihnen – oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders – also von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen oder ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam sind. Außerdem sind gemäß § 307 BGB, der auch gegenüber Unternehmern gilt, Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders – also Ihre Kunden - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was dann der Fall sein kann, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. So gehört beispielsweise die Erbringung von mangelfreien Dienstleistungen, die Einhaltung von Leistungsfristen und die Erbringung der Beratungs-, Schutz- und Obhutsleistungen für die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands und der Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums des Auftraggebers und seines Personals und seiner Kunden und weiterer Personen zu den Kardinalpflichten in einem Dienstleistungsvertrag. So eine Klausel oder Allgemeine Geschäftsbedingungen insgesamt kann Ihnen eine auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei individuell passend zum Geschäftsgegenstand konzipieren.
Wichtig ist es, dass eine solche Haftungsbeschränkungsklausel auch wirksamer Bestandteil der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber wird. Gegenüber einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden die AGB des Unternehmers nach § 305 Absatz 2 BGB nur dann Bestandteil des Vertrages zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender - also Sie - vor dem Vertragsschluss ausdrücklich, oder wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hinweist, vergleiche § 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB, und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung des Kunden berücksichtigt, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, vergleiche § 305 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Die dritte Voraussetzung ist es, dass der Kunde sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt. Für AGB zwischen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB bedarf es gemäß § 310 Absatz 1 BGB nur einer stillschweigenden Willensübereinstimmung, die dann angenommen wird, wenn die AGB übersendet oder übergeben werden und der Unternehmer, dem gegenüber die AGB verwendet werden, der Geltung der AGB nicht widerspricht. Aus Beweissicherungsgründen lassen sich viele Verwender auch von Unternehmern die ausdrückliche Zustimmung zu ihren AGB geben. Bei Internetgeschäftsabschlüssen muss es generell einen klaren und unübersehbaren Hinweis auf die AGB vor dem Vertragsabschluss geben und es muss die Möglichkeit bestehen, die AGB zu lesen und kostenfrei herunterzuladen. Ein Abdruck einer Haftungsbeschränkungsklausel, die Sie vereinbaren möchten, muss in Ihrem Angebot (!) - und nicht erst in der Auftragsbestätigung - enthalten sein. Der Kunde soll Ihr Angebot mit der Haftungsbeschränkungsklausel unterschreiben und anschließend an Sie zurücksenden. Dann ist die Klausel wirksam vereinbart. Wegen der Schwierigkeit, dass die Haftungsbeschränkung wirksam für die vielfältigen Einsatz formuliert und im Rahmen Ihrer Vertragsanbahnung mit den Kunden korrekt platziert wird, empfehle ich Ihnen die Beratung durch eine Anwaltskanzlei.
Durch eine individualvertragliche Lösung können Sie – anders als bei formularmäßigen, für einen vielfachen Einsatz bestimmter Klauseln – auch in erweitertem Umfang die Haftung beschränken oder im Einzelfall sogar ganz ausschließen. Dies setzt aber umfangreiche Verhandlungen voraus, bei denen Sie mit dem Kunden dann eine individuell auf den Einzelfall bezogene Vereinbarung für den konkreten Einzelfall treffen.
Strafrechtlich können Sie die Haftung nie beschränken, für Personen – oder Sachschäden infolge von Verhaltensweisen oder Unterlassungen Ihrerseits, die unter das Strafgesetzbuch fallen, können Sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen immer persönlich zur Verantwortung gezogen werden.
Noch ein Tipp: Zivilrechtliche Haftungsbeschränkungen sind im Rechtsverkehr auch möglich durch die Wahl der Rechtsform des Unternehmens, weshalb viele Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihre Tätigkeiten anbieten. Als Ingenieur können Sie auch eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, eine sogenannten PartmbB, mit mindestens einem weiteren freiberuflichen Berufsträger gründen, siehe die §§ 1 ff des Gesetzes über die Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG). Dann haften im Normalfall nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter oder Partner mit ihrem Privatvermögen. Auch dazu sollten Sie sich beraten lassen.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2024