Antwort
Wenn Sie keine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder GmbH gründen wollen, bleibt als einzige Möglichkeit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In diesem Fall tritt die GbR im Rechtsverkehr selbst auf und wird durch die Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
Denkbar ist allenfalls noch eine sogenannte Innengesellschaft, die der Inhaber mit dem Geschäftspartner schließt. Hierbei handelt es sich auch um eine GbR, die allerdings im Außenverhältnis, also im Rechtsverkehr nicht selbst auftritt. Im Außenverhältnis wird allein der Einzelunternehmer berechtigt und verpflichtet. Dieser ist dann mit dem Mitgesellschafter einig, dass alle Geschäfte für Rechnung der GbR getätigt werden und im Innenverhältnis die GbR das wirtschaftliche Risiko der Geschäftstätigkeit trägt. Dem Rechtsverkehr gegenüber wird allerdings nur der eine Gesellschafter verpflichtet, der nach außen hin Inhaber des Geschäftes ist. Wenn die Geschäftstätigkeit scheitert, haftet nach außen hin nur der eine Gesellschafter. Dieser kann dann seinen Mitgesellschafter im Innenverhältnis in Regress nehmen.
Ich darf noch anmerken: Es ist das Interesse des Gesetzgebers, dass aus einer UG (haftungsbeschränkt) später einmal eine GmbH wird. Es besteht allerdings keine Verpflichtung der Gesellschafter, dies auch umzusetzen. Sie können auch eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem geringen Stammkapital gründen und damit Ihre Tätigkeit entfalten. Beachten müssen Sie dann allerdings die Thesaurierungspflicht (Pflicht zur Bildung von Rücklagen) bei der UG (haftungsbeschränkt).
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
-Notar-
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Januar 2021
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