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OHG oder KG: Gesellschafter mit Voll- und Teilzeittätigkeit möglich?

Frage

Ich bin in Vollzeit unbefristet angestellt und seit März 2020 zu 100 Prozent in Kurzarbeit.
Mit 2 weiteren Personen plane ich eine Betriebsnachfolge (Handel von und Service für Laborgeräte). Der Betrieb wird derzeit als e. K. geführt. Der Eigentümer wird einen Teil des Unternehmens weiterführen (mit neuem Handelsregistereintrag). Da wir über kein nennenswertes Eigenkapital verfügen und den Handelsregistereintrag unbedingt übernehmen möchten (Vorteil Listung beim Kunden), erwägen wir die OHG als Rechtsform.
Der eine Mitgesellschafter wird das Gewerbe im Haupterwerb betreiben. Der andere und ich werden es im Nebenerwerb betreiben.
1. Ist dies rechtlich so umsetzbar?
2. Ist „Nebengewerbe“ gleichzusetzen mit „Nebenerwerb“? Ist es richtig, dass ich im Nebenerwerb max. 18 h/Woche arbeiten darf?
3. Aufgrund der Haftungsregelung erwägen wir auch die Firmierung als KG. Wäre der oben beschriebene Plan auch als KG rechtlich umsetzbar?

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Danke für Ihre Frage.

Eine OHG oder KG ist berechtigt, sich mit Beginn des Gewerbes ohne Rücksicht auf den Umfang der Geschäftstätigkeit in das Handelsregister eintragen zu lassen. Es kommt also nicht darauf an, ob und welche Gesellschafter in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten, ob in einer vollzeitigen oder teilzeitigen Tätigkeit oder auch ohne einen weiteren persönlichen Beitrag.

Die Gesellschafter der OHG oder KG schließen regelmäßig einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt, auch z. B. den Umfang der persönlich zu erbringenden Arbeitskraft. Diese kann für jeden Gesellschafter unterschiedlich geregelt sein. Es ist nicht zwingend, dass alle Gesellschafter einen gleichhohen geldwerten oder zeitlichen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks leisten.

Die Fragestellungen zu "Nebengewerbe" oder "Nebenerwerb" sind für die vorstehenden Fragen im Übrigen nicht relevant. Ich vermute aber, dass sich Ihre Fragen auf sozialrechtliche Fragestellungen bezieht, insb. ob und inwieweit man bei Bezug von Kurzarbeitergeld eine anderweitige berufliche Tätigkeit entfalten darf, ohne Sanktionen zu befürchten. Diese Fragestellung sollten Sie bitte mit einem hierzu versierten Rechtsanwalt klären.

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar

Juni 2021

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