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Wohnsitz im Ausland, Unternehmenssitz in Deutschland?

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Frage

Ich lebe zurzeit in Singapur, aber möchte mich gerne in Deutschland selbständig machen. Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe seit 8 Jahren im Ausland. Ich würde auch weiterhin im Ausland (Spanien evtl.) leben wollen, aber den Sitz meiner Firma in Deutschland haben. Ich würde als Berater, Event-Planer, Restaurant-Berater zuständig sein. Ist es rechtlich möglich seinen Wohnsitz im Ausland aber den Firmensitz in Deutschland zu haben?

Antwort

Falls Sie für das Unternehmen eine Gesellschaft gründen möchten, ist die Rechtslage unterschiedlich, je nachdem ob Sie eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gründen. Kapitalgesellschaften sind bspw. GmbHs oder UGs. Personengesellschaften sind bspw. GmbH & Co. KGs oder GbRs. Bei Kapitalgesellschaft darf der Verwaltungssitz vom Satzungssitz abweichen. Verwaltungssitz ist der Ort, von dem aus die Geschäftsführung die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich leitet. Satzungssitz ist der Ort, der im Handelsregister als Sitz der Gesellschaft rechtlich eingetragen ist. Bei Personengesellschaften muss der Verwaltungssitz mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Wenn Sie die Geschäfte des Unternehmens also aus dem Ausland heraus leiten möchten, kommt für Sie als Rechtsform eine deutsche Personengesellschaft nicht in Frage. Eine deutsche Kapitalgesellschaft mit einem Verwaltungssitz im Ausland wäre aber grundsätzlich möglich.

Allerdings kommt es zusätzlich darauf an, in welchen Staaten die Gesellschaft die Leistungen anbieten oder erbringen soll. Eine deutsche Kapitalgesellschaft mit einem Verwaltungssitz in der EU kann ihre Leistungen in der gesamten EU anbieten oder erbringen und wird von allen Staaten der EU als deutsche Kapitalgesellschaft anerkannt. Eine deutsche Kapitalgesellschaft mit einem Verwaltungssitz außerhalb der EU wird in der Regel nicht als deutsche Kapitalgesellschaft anerkannt. Ob eine solche Kapitalgesellschaft im Ausland anerkannt wird, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates. Ich empfehle Ihnen hierzu gesonderten Rat in dem jeweiligen ausländischen Staat einzuholen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen.

Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
September 2017

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