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Stadtführer kooperieren mit Unternehmen: Webauftritt?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir sind eine Gruppe selbständiger Stadtführer, die Touren mit dem Auto machen. Da wir nach dem PBefG keine Aufträge selbst abschließen dürfen, geben wir Anfragen an uns an konzessionierte Unternehmen weiter, die den Vertrag mit dem Gast schließen und uns dafür beschäftigen. Wir haben nun eine Webseite gebaut, in dem wir uns und die Touren vorstellen. Bei der Anfrage eines Gastes beraten wir über die Tour und geben dann die Wünsche an ein lizensiertes Unternehmen weiter.

Unsere Frage ist: Was machen wir da eigentlich? 1. Machen wir Werbung für die Produkte der Unternehmen? 2. Sind wir Vermittler? Wir bekommen dafür keine Provision. Wir handeln aber im eigenen Interesse, weil wir bei einem Auftrag vom Unternehmer beschäftigt werden. Welche rechtlichen Anforderungen gibt es für die Punkte1 und 2 (Tätigkeit, Rechtsform, Webseite)? Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns eine Orientierung bei dieser besonderen Konstellation geben könnten!

Antwort

Ihre Schilderung weist in der Tat auf einen Sachverhalt hin, der problembehaftet ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass hier nicht alle der aufgeworfenen Fragen umfassend beantwortet werden können. Hier ist es sicherlich unter anderem erforderlich, sich Ihren Internetauftritt näher anzuschauen, um konkrete Aussagen treffen zu können.

Dennoch möchte ich Sie kurz auf einige Aspekte aufmerksam machen und Anregungen geben.

Das gemeinsame Betreiben einer Webseite kann für sich schon zum Problem werden. Je nach Art der Gestaltung und des betreffenden Inhalts könnten Sie den Anschein erwecken, als seien Sie als selbständige Stadtführer gesellschaftsrechtlich verbunden. Es könnte daher vorkommen, dass Sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen werden, was nicht nur haftungsrechtliche Probleme mit sich bringt.

Ob Sie im Rahmen Ihres Internetauftritts darüber hinaus Werbung für andere Unternehmen machen, kann ohne Einsichtnahme der entsprechenden Internetseite nicht beantwortet werden. Hier kommt es auf die konkrete Gestaltung und dem Inhalt an.

Allerdings ist schon die Beratung der Interessenten im Vorfeld nicht ganz risikolos. Denn hier geht die Tätigkeit schon über die einer Vermittlung hinaus. Sie werden damit am Markt tätig. Je nach Umfang und Inhalt der Gespräche könnten damit aber auch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten. Denken Sie hier nur an die aktuelle Diskussion und Auseinandersetzung mit einem Fahrdienstvermittler.

Auch für die Einordnung Ihrer Tätigkeit im Verhältnis zu den Unternehmen, reichen leider die Angaben nicht aus, um die Angelegenheit abschließend zu beurteilen. Schon die Einordnung Ihrer Tätigkeit könnte nämlich problematisch sein. Einerseits könnte es sich um eine Maklertätigkeit handeln, was aber eigentlich voraussetzen würde, dass sich Ihre Tätigkeit in der Benennung eines Interessenten erschöpft. Anderseits könnte es sich aber um einen Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist handeln, weil Sie hier nicht nur vermitteln, sondern letztlich auch die Dienstleistung über den Umweg des anderen Unternehmens auch erbringen. Je nach Einordnung Ihrer Tätigkeit ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen.

Meines Erachtens könnten diese zuvor angerissenen Probleme nur dadurch gelöst werden, dass die Webseite von einem oder mehreren Unternehmen, die die erforderlichen Berechtigungen zum Befördern der Gäste haben, betrieben wird und im Bedarfsfall Ihre Unterstützung bei der Durchführung der Dienstleistung in einem vorher festgelegten Rotationsprinzip in Anspruch genommen wird. Möglichweise kann ja auch die Stadt oder die Gemeinde angesprochen werden und Lösungsmöglichkeiten ausgelotet werden.

Alles in allem sollten Sie einen in dieses Rechtsgebiet tätigen Anwalt aufsuchen, den Sachverhalt darlegen und eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen.

Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
April 2015

Tipp der Redaktion:

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