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Kunden des ehemaligen Arbeitgebers ansprechen: Wettbewerbsverbot?

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Frage

Ich habe mich selbständig gemacht im Metallbau. Darf ich Kunden von meinem ehemaligen Arbeitgeber ansprechen? Ich weiß es wäre moralisch nicht ganz nett, aber es ist doch ein freier Wettbewerb - oder? Es gilt das Wettbewerbsverbot doch nur solange ich angestellt bin? Darin heißt es, der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Geschäftszweck des Arbeitgebers nach besten Kräften zu fördern. Er wird jede Tätigkeit unterlassen, die objektiv geeignet ist, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, unabhängig davon, ob dies auf eigene oder fremde Rechnung geschieht. Ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot ist ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.

Antwort

Aus standesrechtlichen Gründen ist es mir leider untersagt, auf die Schilderung konkreter Fälle in diesem Rahmen hier Rechtsrat zu erteilen. Generell gilt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch im Arbeitsvertrag geregelt sein muss, um wirksam zu sein. Arbeitnehmer haben zudem die Grenzen des § 17 UWG zu beachten, der es in unterschiedlichen Konstellationen untersagt, Geschäftsgeheimnisse zu verwerten bzw. Dritten zu offenbaren.

Gleichwohl gilt im Bereich des Wettbewerbs, dass eine Ansprache von Kunden eines anderen Unternehmens nicht verboten sein kann. Eine Ausnahme wäre, aber etwa dann gegeben, wenn man hierzu mitgenommene Kundendatenbanken verwendet.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
Aktualisiert im Januar 2024

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