Antwort
Die erforderlichen Kennzeichnungsdaten der Herstellerkennzeichnung bestehen aus Namen und vollständiger Kontaktanschrift. Unter dem Namen ist dabei die handelsrechtliche Firmierung, nicht lediglich etwa nur die Marke des Kennzeichnungspflichtigen zu verstehen, hier also die Anschrift Ihrer Einzelunternehmung (soweit diese identisch mit der Privatanschrift ist, muss die Privatanschrift angegeben werden).
CE-Prüfungen werden etwa von TÜV oder Dekra angeboten. Alternativ können Sie sich auch an den DVSI (www.toy.de), den dt. Verband der Spielwarenindustrie, wenden.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die Vorgaben der Spielzeugrichtlinie einzuhalten sind.
Für rechtliche Fragen zur Produktbenennung können Sie sich jederzeit an Rechtsanwälte wenden, die im Markenrecht spezialisiert sind. Ein erster Hinweis hierauf ist die Bezeichnung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
September 2016
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