Antwort
Zusammengefasst gilt: Grundsätzlich muss der Kammerbeitrag auf der Grundlage der Beitragsordnung der zuständigen Handwerkskammer bezahlt werden, wenn keine Ausnahme vorliegt und keine Befreiung von der Handwerkskammer bewilligt wird.
Folgende Einzelüberprüfungen sind vorzunehmen:
Besonderheiten gibt es für Existenzgründer als natürliche Personen, die im Gründungsjahr von der Beitragspflicht befreit sind und in den Folgejahren abgestufte Reduzierungen des Kammerbeitrags in Anspruch nehmen können, sofern sie nicht mehr als EUR 25.000 Jahresgewinn machen und auch alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Nach der Handwerksordnung können Sie beide gegebenenfalls als Kleinunternehmer mit konkret nachgewiesener einfacher Tätigkeit jeweils von der Pflicht zum Handwerkskammerbeitrag auf Antrag befreit sein, wenn die Voraussetzungen von § 90 Absatz 3 Handwerksordnung und § 113 Absatz 2 Satz 4 Handwerksordnung vorliegen. Die Normen lauten wie folgt:
§ 90 Handwerksordnung
(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.
(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn
1.sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.
(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung). (…)“
„§ 113 Handwerksordnung
(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. (…)“
Manche Beitragsordnungen der örtlichen Handwerkskammern sehen weitere Ausnahmen vor. Welche Tatbestände dies bei der für Sie geltenden Handwerkskammerbeitragsordnung sein könnten, müsste in Erfahrung gebracht werden, damit dann das Vorliegen von deren Voraussetzungen bezogen auf Ihre Tätigkeiten überprüft werden könnte.
In Ihrer Situation empfehle ich Ihnen, vorsorglich die konkrete örtliche Sach- und Rechtslage von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
März 2014