Navigation

Freiberuflicher Dozent: Teilnahmebescheinigungen ausstellen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin neben meiner hauptberuflichen Tätigkeit im Rettungsdienst zudem seit einigen Jahren als freiberuflicher Dozent nebenberuflich tätig. Bisher habe ich immer auf Honorarbasis an einer Schule unterrichtet. Nun möchte ich eigenständig Fortbildungen/Seminare (keine Ausbildungen) abhalten. Kann ich ohne weiteres dafür Teilnahmebescheinigungen ausstellen? Da ich ja als Freiberufler über keine Firma/Gewerbe verfüge, habe ich logischerweise auch keinen Firmennamen.

Antwort

Als Anbieter von Dienstleistungen regeln Sie den Ablauf Ihrer Seminare selber in den Grenzen der Gesetze. Das Ausstellen einer Teilnahmebedingung und das Anbieten der Leistungen als Freiberufler sind dabei grundsätzlich zwei verschiedene Bereiche, die getrennt voneinander zu betrachten sind.

Selbst wenn Sie keine Firma oder kein Gewerbe im klassischen Sinne führen, leiten Sie als Freiberufler eine Unternehmung, das am Markt unter einem bestimmten Namen auftritt. Damit unterscheiden Sie sich von anderen Unternehmen und bieten Ihre Leistungen unter diesem Namen an.

Aus diesem Grund können Sie dann natürlich unter diesem Namen auch eine Teilnahmebestätigung für den Besuch Ihrer Fortbildungen oder Seminare ausstellen. Denn die Teilnahmebestätigung bekundet lediglich, dass eine bestimmte Person an einer Ihrer Veranstaltung teilgenommen hat, ohne dass diese gleichzeitig irgendwelche Leistungen bewertet. Aus diesem Grund könnten Sie beispielsweise auf einem Schreiben mit Ihrem Briefbogen dokumentieren, dass jemand bei einer Ihren Veranstaltungen dabei war. Rechtlich gesehen ist das ohne weiteres zulässig.

Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

Stand:
Oktober 2017

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben