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Förderverein: Bistro eröffnen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Kann ein gemeinnütziger Verein bzw. Förderverein ein Bistro eröffnen und in welcher Form?

Antwort

Ein Verein kann einen Gewerbebetrieb in Form eines Bistros betreiben, wenn dies mit der Satzung des Vereins in Übereinstimmung steht. Ist der Verein gemeinnützig, ist er grundsätzlich darauf gerichtet, keine Gewinne zu erwirtschaften. Es ist also sehr sinnvoll, vor der Aufnahme des Geschäftsbetriebes mit dem zuständigen Finanzamt zu klären, ob die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Aufnahme eines Geschäftsbetriebes gefährdet ist. Weiter sollten Sie vorsorglich mit Ihrem Steuerberater klären, wie die Geschäftstätigkeit umsatzsteuerlich bewertet wird.

Der Verein kann selbst das Bistro betreiben, er kann auch eine eigenständige Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb gründen. Diese kann als GmbH oder auch als UG (haftungsbeschränkt) gegründet werden. Sollte das Geschäft scheitern, würde nur die Gesellschaft, nicht aber der Verein für die Schulden haften. Allerdings sollte auch hier geklärt werden, ob die Gründung einer Gesellschaft dem Vereinszweck entspricht und wie sie sich auf die Gemeinnützigkeit des Vereins auswirkt. Eine Gesellschaft kann auch als gemeinnützige Gesellschaft (also ohne Gewinnerzielungsabsicht) gegründet werden. Ob diese hier in Betracht kommt oder sinnvoll ist, sollten Sie unter Einbeziehung des Steuerberaters klären.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2016

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