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Architekturbüro übernehmen: Förderung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mein Mann und ich haben die Chance in ein Architekturbüro mit einzusteigen (GbR). Mein Mann befindet sich im Angestelltenverhältnis (Vollzeit), hat aber im Nebenerwerb ein Planungsbüro laufen, was im Grunde genommen ich führe. Frage: Hat er trotz des bestehenden Nebenerwerbs den Anspruch auf Fördergelder und wenn ja - welche könnten wir geltend machen? Das Architekturbüro, in dem wir einsteigen könnten, wollte eigentlich schließen. Den zwei Mitarbeitern, die wir evtl. übernehmen würden, wurde auch bereits die Kündigung ausgesprochen. Gibt es da auch Möglichkeiten der Förderung?

Antwort

Förderprogramme können sowohl von Existenzgründern als auch von bestehenden Unternehmen in Anspruch genommen werden. Förderprogramme werden sowohl vom Bund als auch den Bundesländern angeboten. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden. Jedes Förderprogramm hat eine eigene Richtlinie in der u.a. die Anspruchsvoraussetzungen geregelt sind. Finanzierung von Investitionen erfolgt in der Regel über Darlehensförderprogramme. Informationen zu den Fördermöglichkeiten zur Finanzierung von Investitionen finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite der KfW: www.kfw.de

Arbeitgeber können nach § 88 folgende Sozialgesetzbuch III einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn die Eingliederung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Der Eingliederungszuschuss wird nur erbracht, wenn er vor der Arbeitsaufnahme beantragt worden ist. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur: www.arbeitsagentur.de

Informationen zu den Förderprogrammen des Bundeslandes Niedersachsen finden Sie auf der Internetseite der NBank: www.nbank.de

Sie können sich über die Internetseite www.foerderdatenbank.de informieren, welche weiteren Fördermöglichkeiten für Sie bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.

Quelle: Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2016

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