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Pausenpflicht für Arbeitnehmer?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Besteht bei 5 Std. Arbeitszeit eine Pausenpflicht oder nicht?

Antwort

Bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden schreibt das Arbeitszeitgesetz keine Ruhepause vor. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch bei einer kürzeren Arbeitszeit eine Ruhepause vertraglich vereinbart wird.

Dabei muss eine Ruhepause mindestens 15 Minuten dauern. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Eine Definition des Begriffs „Ruhepause“ wurde im Arbeitszeitgesetz nicht vorgenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff der Ruhepause in ständiger Rechtsprechung jedoch wie folgt definiert: „Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung sich zum Dienst bereitzuhalten.“

Wo und wie der Arbeitnehmer seine Pause verbringt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Er muss die Pause jedoch zu seiner Erholung nutzen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während einer Ruhepause nicht dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Werden dem Arbeitnehmer dagegen Vorschriften gemacht, wo und wie er eine Ruhepause verbringen soll, um ihn im Bedarfsfall einsetzen zu können, ist davon auszugehen, dass keine Ruhepause im Sinne des § 4 ArbZG vorliegt.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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