Antwort
Grundsätzlich können Sie auch im Nebengewerbe einen Arbeitnehmer einstellen.
Für Sie als Angestellte, kann es das Ende der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bedeuten. Im Sozialgesetzbuch V § 5 Absatz 5 ist geregelt, dass bei Ihnen eine hauptberufliche Selbständigkeit vermutet wird, wenn Sie mindestens einen Angestellten mehr als geringfügig beschäftigen. Die Minijobgrenze von 450,00 Euro/Monat wäre bei 20 Wochenstunden mit dem derzeitigen Mindestlohn von 8,84 Euro überschritten und damit ist Ihr Ehemann nicht mehr geringfügig beschäftigt. Er wird versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung und damit auch in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nachfolgend ein Auszug des Gesetzes:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 5 Versicherungspflicht
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Bitte sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse über die möglichen Konsequenzen eines Statuswechsels.
Zur Vorabinformation, kann ich Ihnen das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit empfehlen: 030 - 340 606 602
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 004 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2017
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