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Nebenerwerbsunternehmer: geringfügig Beschäftigte einstellen?

Frage

Ich habe ein Gewerbe im Nebenerwerb. Wie viele geringfügig Beschäftigte kann ich einstellen?

Antwort

Wenn Sie geringfügig Beschäftigte einstellen möchten, gibt es generell keine Einschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Beschäftigten. Es gibt jedoch einige Punkte, die Sie als Arbeitgeber beachten sollten:

Sozialversicherung:
Der Arbeitgeber zahlt in der Regel pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagebeträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Diesen Pauschalbetrag führt der Arbeitgeber nur ab, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits Altersrente beziehen, auch wenn sie keinen höheren Leistungsanspruch in der Rentenversicherung erwerben können.

Für Arbeitnehmer besteht seit 01.01.2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Beitragsanteil zur Rentenversicherung beträgt 3,6 Prozent bzw. 13,6 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten). Auf Antrag können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Versicherungsfreiheit besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Ruhestandsbeamte, Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.

Steuerrecht:
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erhoben werden. Wählt der Arbeitgeber die pauschale Besteuerung, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für eine geringfügige Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale gezahlt.

Ansonsten ist die Lohnsteuer nach Maßgabe der vom Finanzamt mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zu erheben (Regelverfahren).

Für die Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens wird eine achtstellige Betriebsnummer benötigt. Diese ist bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

Postanschrift:
Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit
66088 Saarbrücken
Telefon: 0800 4 5555 20 (Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei.)
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr

Weiterhin besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen, teilweise auch regional gegliedert. Eine Übersicht findet sich auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie können sich an die kostenfreie Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 6050404 wenden.

Wir empfehlen Ihnen, sich bei weiteren Fragen direkt an die Minijob-Zentrale zu wenden:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Service-Center: Tel. 0355 2902 70799
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in der Publikation „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 60 28 00 28 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juni 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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