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Nebenberuflich selbständig: Subunternehmer während Elternteilzeit beauftragen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich befinde mich derzeit in Elternteilzeit (kein Bezug von Elterngeld mehr) und bin nebenberuflich selbständig (Freiberufler). Zur besseren Erledigung meiner Aufträge möchte ich einige Tätigkeiten an einen Subunternehmer (ebenfalls Freiberufler) auslagern. Muss ich dabei irgendetwas beachten? Insbesondere geht es mir um mein Recht auf Rückkehr zu meinem regulären Arbeitgeber sowie meinen Versicherungsstatus (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).

Antwort

Auch eine selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz heißt es:
„§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein........Eine selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.“

Die Frage, ob eine in diesem Rahmen stattfindende selbständige Tätigkeit eine hauptberufliche im Sinne des Sozialversicherungsrechts darstellt, beantwortet sich danach, ob das durch die Selbständigkeit erzielte Einkommen 75 % der im Sozialversicherungsrecht geltenden monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2017 = 2.231,25 Euro). Wenn ja, besteht Versicherungspflicht.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
November 2017

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