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Mitarbeiter aus bestehendem Unternehmen in neues Unternehmen übernehmen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wie mache ich das mit dem Personal, wenn ich aus der GbR aussteige und eine neue Firma gründe? Ich möchte gerne Personal mitnehmen.

Antwort

Die Frage ist, wie Sie es bewerkstelligen, dass die Mitarbeiter in Ihrer neuen Firma arbeiten.

Als Abwerbung wird von der Rechtsprechung jede ernsthafte Einwirkung auf Arbeitnehmer verstanden, die mit dem eindeutigen Ziel, diesen zum Arbeitgeberwechsel zu veranlassen, erfolgt.

Kein Abwerben mit allen Mitteln und Methoden, z.B. der Arbeitnehmer darf nicht zum Vertragsbruch aufgefordert werden, auch nicht zu einer Handlung, die den Arbeitgeber zur sofortigen Kündigung veranlassen soll (zum Beispiel Übernahme einer Vertragsbruchstrafe)!

Zulässig ist es selbstverständlich, wenn der Arbeitgeber dem zukünftigen Mitarbeiter bessere Arbeitsbedingungen oder ein höheres Arbeitsentgelt bietet als der bisherige Arbeitgeber und ihn so zu einer ordnungsgemäßen Vertragslösung bringen.

Ein Mitarbeiter, der seinen Arbeitgeber für einen neuen Arbeitgeber verlässt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er Kollegen abwirbt, dem steht die vertragliche Treupflicht entgegen.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Dezember 2018

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