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Mindestgehalt für Geschäftsführer?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich plane einen Onlineshop im Kaffee- und Wein-Handel. Grundsätzlich soll der Geschäftsführer ein Gehalt erhalten. Die Prognose zeigt, dass unsere Investition weniger als 10.000 Euro beträgt und dass wir mindestens zwei Jahren brauchen werden, um einen Gewinn zu erreichen. Was ist das mindeste gesetzlich akzeptable Gehalt für einen Geschäftsführer? Wäre ein Gehalt verbunden nur mit dem Unternehmensergebnis (z.B. 30% von Netto-Gewinn) akzeptabel?

Antwort

Wenn ich die Frage richtig verstehe, wird es sich um einen angestellten Geschäftsführer handeln. Hier könnte möglicherweise das Mindestlohngesetz hineinspielen, wenngleich das Mindestlohngesetz auch nur für Arbeitnehmer und nicht für Dienstnehmer, wie es Fremdgeschäftsführer sind, gilt. Grundsätzlich kann eine GF-Tätigkeit sogar unentgeltlich ausgeübt werden, nur wenn diese Tätigkeit genauso ausgestaltet ist wie ein Arbeitsverhältnis, d.h. der GF nur weisungsgebunden handeln darf und selbst keinerlei Entscheidungsspielraum hat, muss der Mindestlohn gezahlt werden. Eine Entlohnung des GF gekoppelt an das Unternehmensergebnis wäre bei Weisungsungebundenheit akzeptabel.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Juni 2017

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