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GmbH im Nebenerwerb: Geschäftsführervertrag?

Frage

Ich bin zu 50% beruflich angestellt und habe nun eine GmbH gegründet, die ich im Nebenerwerb betreiben möchte. Meine Frage bezieht sich auch den Geschäftsführervertrag. Kann dieser ein Standardvertrag sein, der beinhaltet, dass der Geschäftsführer seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung stellt, wobei Nebentätigkeiten zugelassen werden? Die Angestelltentätigkeit würde dann im Nebenerwerb per Gesellschafterbeschluss ermöglicht werden. Wäre diese Konstellation möglich und sinnvoll, ohne dass meine Tätigkeit im Angestelltenverhälnis berührt würde und Krankenversicherungsabgaben notwendig würden? Weder zeitlich noch hinsichtlich des Einkommens überwiegen die Tätigkeiten und Einkünfte der GmbH.

Antwort

Es ist nach meinem Dafürhalten nicht notwendig in den Geschäftsführervertrag aufzunehmen, dass die volle Arbeitskraft in den Dienst der GmbH gestellt wird.

Vielmehr ist es notwendig beim Angestelltenverhältnis nachzuprüfen, wie die Regelungen für eine Nebentätigkeit sind. Relevant ist hier vor allem, welcher Art die Tätigkeit ist, d.h. es darf sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber handeln, ansonsten gefährden Sie Ihren Arbeitsplatz.

Für die Beurteilung durch die Krankenkasse wie ein Geschäftsführer einzustufen ist, ist die Frage, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer (mindestens 50% Anteile an der Gesellschaft) oder einen angestellten Geschäftsführer handelt. Der angestellte Geschäftsführer, der Fremdgeschäftsführer, gilt als leitender Angestellter und unterfällt der Krankenversicherungspflicht, wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst 75% der für die Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt. Es bestehen aber Befreiungsmöglichkeiten (z.B. ausreichende Versorgung, geringfügige Beschäftigung). Der Gesellschafter-Geschäftsführer unterfällt bei einer Gesellschaftsbeteiligung von mindestens 50% ohnehin nicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Bitte lassen Sie sich hierzu von Ihrer Krankenkasse beraten.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
November 2017

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