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Freiberuflicher Unternehmensberater: Mitarbeiter einstellen?

Frage

Ich möchte freiberuflich als Unternehmensberater tätig werden. Bei größeren Aufträgen kann es nötig sein, dass ich 1. entweder Mitarbeiter anstelle oder 2. freiberufliche Kollegen hinzuziehe, die dann Rechnungen an mich stellen. In der BMWi-Checkliste für freie Berufe ist die Frage gestellt, ob man die Leistung persönlich erbringt, nicht aber von Mitarbeitern ausführen lässt. Kann ich als freiberuflicher Unternehmensberater tatsächlich keine Mitarbeiter anstellen oder von mir beauftragte Dritte einbinden?

Antwort

Prinzipiell ist die Mithilfe auch fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit des Inhabers unschädlich, so lange er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig ist.

Für die Feststellung der Eigenverantwortlichkeit ist es nicht ausreichend, dass der Steuerpflichtige gegenüber Auftraggebern und Öffentlichkeit als verantwortlich für die vertrags- und fachgerechte Erfüllung der Aufträge zeichnet. Die Ausführung der Aufträge muss vielmehr seiner Person und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 117, 247, BStBl. II 1976, 155; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Februar 1990, BStBl. 1990 II S. 507). Auch einzelne Arbeitsergebnisse seiner Mitarbeiter müssen gleichermaßen als solche des Berufsträgers erkennbar sein, sie müssen den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen tragen. Dieser muss jeden eingegangenen Auftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die Mitarbeiter sowie die Auswahl und Auswertung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität der Ergebnisse nachprüfen. Für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "fachlich vorgebildet i.S. des § 18 Abs. 1 Nr.1 Satz 3 EStG" ist grundsätzlich nicht die berufliche Qualifikation der beschäftigten Arbeitskräfte in den Mittelpunkt der Beurteilung zu stellen, sondern die Art ihrer Tätigkeit. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, inwieweit deren Tätigkeit vollständig oder teilweise der Berufstätigkeit des Freiberuflers als gleichartig anzusehen ist.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG die Mitarbeiter eine der Ausbildung des Steuerpflichtigen entsprechende Berufsausbildung nicht aufweisen müssen; auch müsse eine Identität der Aufgabenstellungen zwischen Inhabern und Mitarbeitern nicht vorliegen. Unter fachlich vorgebildeten Arbeitskräften sind vielmehr auch solche zu verstehen, die eine gegenüber dem Berufsträger weniger qualifizierte Berufsausbildung haben. Unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist eine Tätigkeit zu verstehen, die die Arbeit des Steuerpflichtigen jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Weiterhin ist hervorzuheben, dass durch nicht fachliche vorgebildete Mitarbeiter ausgeführte Hilfstätigkeiten bei der Festlegung des erforderlichen Umfangs der Mitarbeit des Steuerpflichtigen außer Betracht bleiben (BFH, 10.06.1988, III R 118/85, BStBl. 1988 II, S. 782).

Im Ergebnis bedeutet dies: Sie müssen persönlich an der Erbringung der Dienstleistung maßgeblich beteiligt sein und die Arbeit auch Ihrer Mitarbeiter und deren Ergebnisse überschauen und verantworten. Dann können auch Mitarbeiter mit hoher Qualifikation beteiligt sein. Ein Problem ist dabei manchmal die Betriebsgröße, die aber in Ihrer Sache (noch) nicht als bedenklich erscheinen muss.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2014

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