Antwort
Nach dem Arbeitszeitgesetz sind Beschäftigungen bis 8 Stunden werktäglich (48 Stunden pro Woche) zulässig. Sollte der Arbeitgeber Ihrer Schwester keine Einwände haben (wegen Wettbewerb bspw.), könnte sie problemlos einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen. Die Arbeitszeiten sollten dann arbeitsvertraglich klar geregelt sein, damit es nicht zu Überschneidungen kommen kann. Das würde für Ihre Schwester bedeuten, dass sie als Arbeitnehmerin tätig wäre und dementsprechend Sozialversicherungsabgaben (vorausgesetzt sie verdient über 450 Euro) zahlen müsste. Sie hätte aber auch mehr Sicherheit durch Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (mindestens 4 Wochen), bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung für einen Krankheitsfall und Anspruch auf Krankengeld von der Krankenversicherung, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird. Wird Ihre Schwester geringfügig beschäftigt, wären keine Sozialversicherungen abzuführen, außer freiwillig 3,6 % für die Rentenversicherung. Davon kann man sich jedoch befreien lassen.
Für Sie als Arbeitgeberin würde es bedeuten, dass Sie die entsprechenden Pflichten achten müssten. Unter anderem die Meldepflicht bei der Sozialversicherung bis spätestens 6 Wochen nach Tätigkeitsbeginn (bis 450 Euro Verdienst bei der Minijob Zentrale, darüber bei der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin - § 28 SGB IV) und der zuständigen Berufsgenossenschaft. Den Anspruch der Arbeitnehmerin auf einen schriftlichen Vertrag (§ 2 Nachweisgesetz), auf eine Lohnabrechnung (108 GewO) sowie auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsfristen. Auch der gesetzliche Mindestlohn muss zwingend eingehalten werden (9,19 € pro Stunde in 2019, 9,35 € für 2020). Möglicherweise kann Ihr Steuerberater Ihnen bei diesen Dingen behilflich sein.
Für weitere Fragen bezüglich des Arbeitsrechts, können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden: Thema Arbeitsrecht: 030 221 911 004
Als Freiberuflerin müsste Ihre Schwester ihre Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Sie würde ihren Verdienst entsprechend des geschlossenen Vertrags mit Ihnen erhalten, ohne für zukünftige Einnahmen Planungssicherheit zu haben, da die Arbeitnehmergesetze keine Wirkung hätten in dem Fall. Da Ihre Schwester dann ausschließlich für Sie tätig wird, könnte eventuell eine Scheinselbstständigkeit vorliegen.
Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine selbständige Tätigkeit weisungsgebunden ist und der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht selbständig bestimmt werden kann. Gibt es also Vorgesetzte die Arbeitsanweisungen erteilen und Dienstpläne die Ihren Arbeitslauf bestimmen, könnte eine persönliche Abhängigkeit und tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a BGB vorliegen.
Für eine Statusfeststellung, d.h. Feststellung einer evtl. überwiegenden Arbeitnehmertätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit, sind die Sozialversicherungsträger, wie die gesetzlichen Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Ein Antrag auf Feststellung ihres Status kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 60 28 00 28 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2019
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