Antwort
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit bei einem Arbeitgeber einen Midijob (Gleitzone) aufzunehmen. Da der Midijob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist, wäre zu beachten, wenn bereits eine weitere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, könnte der Midijob mit der Lohnsteuerklasse VI versteuert werden. Es ist dem ersten Arbeitgeber von der Aufnahme eines Midijobs in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls die Zustimmung einzuholen. Des Weiteren ist die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, beide Arbeitsverhältnisse dürfen in Summe nicht die gesetzliche Arbeitszeit überschreiten.
Weiterführende Informationen zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone bietet die Minijob-Zentrale.
Bei weiteren Fragen können Sie gern das Bürgertelefon zur Teilzeitarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nutzen. Sie erreichen die Mitarbeiter des Bürgertelefons von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 005.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2019
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