Antwort
Der Urlaub wird ausgehend vom vereinbarten Urlaubsanspruch anteilig gerechnet.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch sind 24 Tage für eine Woche an der an sechs Tagen im Betrieb jeweils 8 Stunden gearbeitet wird, das wären zwei Urlaubstag pro Monat. Werden jetzt nur an einem Drittel der Arbeitstage eines Monats (z.B.: 8 Tage) gearbeitet, ist der Urlaubsanspruch von zwei Tagen zu dritteln, wobei Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.
Grundsätzlich sind die einzelnen Verträge nur dann zusammen zu zählen, wenn dies nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ist. Würde man im vorliegenden Fall drei Monate lang jeweils 8 Tage arbeiten, wäre der Urlaubsanspruch von 6 Tagen zu dritteln, was zwei Tagen entspräche. Dies wäre weniger als der Arbeitnehmer bei einzelner Betrachtung der Verträge bekäme, deshalb müssen die Verträge getrennt voneinander betrachtet werden.
Da hier sehr viele Komponenten in Betracht gezogen werden müssen, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt empfehlenswert.
Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Juni 2016
Tipps der Redaktion: