Außendienstmitarbeiter anmelden?
Frage
Ich habe Fragen zur Beschäftigung von einem Außendienstmitarbeiter. Im konkreten Fall geht es um ein ausländisches Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland. Wenn man jetzt einen Außendienstmitarbeiter in Deutschland einsetzen möchte, wo muss man dies anmelden? Der Außendienstmitarbeiter wohnt in Deutschland und soll nur mit einem Geschäftsauto zur Erledigung der Termine ausgestattet werden. Muss man diesen in Deutschland anmelden oder am Unternehmenssitz im EU-Ausland? Muss man eine Gewerbeanmeldung vornehmen?
Antwort
Wie Sie schon selbst erkannt haben, wird wohl die einfachste Lösung sein, ein Unternehmen in Deutschland anzumelden und den Außendienstmitarbeiter über dieses Unternehmen zu beschäftigen, dies am besten im Rahmen einer unselbständigen Niederlassung. Die unselbständige Niederlassung (auch Betriebsstätte oder Filiale genannt) ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung des Unternehmens abhängig. Sie weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung auf. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen unselbständige Niederlassungen keine von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Rechnungen werden im Namen der Hauptniederlassung ausgestellt. Unselbständige Niederlassungen sind nicht ins Handelsregister einzutragen. Hier reicht eine Gewerbeanmeldung.
Dementsprechend müsste der Mitarbeiter in Deutschland angemeldet werden.
Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
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Juni 2017
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