Antwort
Ein Prokurist ohne Anstellungsvertrag ist zulässig. Der Dienstvertrag ist keine Voraussetzung dafür, dass einer Person Prokura erteilt wird. Die Möglichkeit, dass der Prokurist ohne Anstellungsvertrag tätig ist, ergibt sich aus der Rechtsnatur der Prokura. Sie ist eine besondere Vollmacht handelsrechtlicher Art. Gesetzlich geregelt ist sie im fünften Abschnitt des Handelsgesetzbuchs (HGB) ab § 48ff. HGB. Darin ist nicht vorgeschrieben, dass ein Dienstvertrag erforderlich ist, um dieser Person wirksam Prokura zu erteilen.
Ganz allgemein spricht das HGB davon, dass zwischen dem Geschäftsinhaber und dem Prokuristen eine Rechtsbeziehung bestehen kann. Zugleich stellt es klar, dass die Wirksamkeit und das Bestehen der Prokura von dieser Rechtsbeziehung unabhängig sind. Daraus ergibt sich, dass der Prokurist ohne Anstellungsvertrag eine Gesellschaft wirksam vertreten kann.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass grundsätzlich eine Anstellung zum Leiharbeitnehmer und zum Prokuristen möglich ist.
Bitte beachten Sie aber, dass die Prokura-Erteilung nicht im Vertrag zum Leiharbeitnehmer erscheint, da Sie diese Verträge so abschließen müssen, wie sie zur Erlaubniserteilung eingereicht wurden. Sie muss mit einem zweiten Vertrag vereinbart werden.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass Sie ggfls. mögliche Interessenkollisionen zwischen Leiharbeitnehmer /Prokurist und Entleiher beachten müssen. Hier empfehle ich auch nochmal diesbezüglich den eingereichten Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher zu prüfen.
Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
ASTRAIA Fachanwälte
Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
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