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Von Haupt- in Nebenerwerbsselbständigkeit wechseln: Versicherung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin seit zwölf Jahren Gewerbetreibende im Internethandel- und Dienstleistungsbereich. Ich bin freiwilliges Mitglied der GKV, mein Ehemann und mein Kind sind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Da ich meiner selbständigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im gewohnten Umfang nachkommen kann, möchte ich nun eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle bei einem meiner bisherigen Auftraggeber annehmen. Meinen Geschäftsbetrieb möchte ich jedoch gerne weiterhin im Nebengewerbe betreiben, da die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis nicht zur Deckung meiner Lebenskosten ausreichen. In welchem Maße ist ein Zuverdienst aus dem bestehenden Gewerbebetrieb noch möglich? Gibt es irgendwelche Grenzen (Einkunft aus Gewerbebetrieb, Anzahl der Arbeitsstunden etc.), die z.B. bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind?

Antwort

Nehmen Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und führen Ihre selbständige Tätigkeit weiter, so prüft die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall, welche Tätigkeit den Vorrang hat.

Dabei spielen unterschiedliche Faktoren wie der zeitliche Rahmen, die jeweiligen Einnahmen aber auch die Frage nach Angestellten eine Rolle. Nach den Grundlagen zur gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) kann beispielsweise eine Hauptberuflichkeit unterstellt werden, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen wird. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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