Antwort
Grundsätzlich können Sie neben der abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit anmelden und trotzdem weiterhin über das Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein. Der Status des Arbeitnehmers gilt für die Sozialversicherung solange, bis die selbständige Tätigkeit evtl. überwiegt. Nachfolgend habe ich Ihnen ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu diesem Thema eingefügt. Der GKV-Spitzenverband stellt mit grundsätzlichen Hinweisen eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter für die Krankenkassen zur Verfügung, die den Begriff der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit näher definiert und insbesondere von der selbständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird, abgrenzt. Diese „Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019“ finden Sie auf der Webseite der hkk.
Für weitere Informationen möchten wir Sie bitten, sich an Ihre Krankenkasse zu wenden. Denn für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Januar 2020
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