Antwort
Wenn Sie neben der Regelaltersrente eine selbständige Tätigkeit eingehen, werden die Einnahmen in Form des Arbeitseinkommens nach dem § 237 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen gezählt. Die zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit 159,25 Euro übersteigt.
Zu weiterführenden Fragen möchten wir Sie bitten, sich an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
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Januar 2020