Antwort
Es besteht kein Wahlrecht, ob und wie er sich versichern möchte. Auch selbständige Künstlerinnen und Künstler sind kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes handelt, wodurch Ihr Bekannter auch die Vorzüge der Künstlersozialversicherung in Anspruch nehmen kann, prüft und entscheidet die Künstlersozialkasse.
Ggf. wären dann aus beiden Tätigkeiten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Weitere Informationen über die Versicherungspflicht von Selbständigen finden Sie in dieser Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2020