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Nebengewerbe in Hauptgewerbe umwandeln: Nachzahlung an KV?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Seit 14 Jahren bin ich im Nebenerwerb selbständig tätig. Ich führe ein kleines Geschäft für Bildeinrahmungen. Im Angestelltenverhältnis bin ich seither 24 Stunden beschäftigt. Nun habe ich bis Ende Juni gekündigt, da ich meine ganze Aufmerksamkeit und Kraft meinem Geschäft widmen möchte. Da ich mich nun selbst krankenversichern muss, stellt sich mir die bange Frage, ob ich für das letzte Jahr 2018 Nachzahlungen an die KV entrichten muss, da sich meine Einkünfte aus Gewerbebetreib von 2017 (Ertrag war unter dem vom Angestelltenverhältnis) auf das Jahr 2018 verdoppelt haben. Oder nimmt die KV einfach die Zahlen vom Vorjahr und berechnet den Beitrag für den Vollerwerb neu?

Antwort

Werden eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit zur gleichen Zeit ausgeübt, prüft die gesetzliche Krankenversicherung, welche Tätigkeit den Vorrang hat. Dafür werden unterschiedliche Faktoren betrachtet. Die Einnahmen sind ein Kriterium bei der Beurteilung. Sollte rückwirkend festgestellt werden, dass der Fokus Ihrer Tätigkeit auf der selbständigen Tätigkeit lag, kann ein Statuswechsel von beschäftigt auf hauptberuflich selbständig erfolgen.

Allgemein gilt folgendes:
Sind höhere Einnahmen erzielt worden und durch den Einkommensteuerbescheid ersichtlich, hat die Krankenkasse das Recht rückwirkend höhere Beiträge einzufordern. Die Berechnung für das kommende Jahr erfolgt dann anhand der aktuellen Zahlen aus dem Bescheid.

Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beurteilung und Beitragsberechnung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Juni 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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