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Nebenerwerbsgründung: Prüfung durch Krankenversicherung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin in Vollzeit angestellt und hierüber ganz normal krankenversichert bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Nun möchte ich mich nebenher selbständig machen mit einem Kleingewerbe. Wirtschaftlich wird es eine untergeordnete Rolle spielen; ich rechne mit < 500 Euro im Monat und 5-10 Wochenstunden Arbeitszeit maximal. Wäre so eine Tätigkeit als nebenberuflich einzustufen? Andernfalls würde sich dieser Schritt wohl nicht rentieren. Wie muss ich vorgehen, um dies zu klären? Kann man vorab bei der Krankenkasse anfragen oder muss man sich erst selbständig machen? Der Schritt zur selbständigen Tätigkeit kommt für mich nur in Frage, wenn die Selbständigkeit als nebenberuflich eingestuft wird.

Antwort

Die Frage zur nebenberuflichen Selbständigkeit im Sinne der Sozialversicherung ist nicht pauschal zu beantworten. Wenn es gilt, die selbständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt. Die dazu erforderliche Prüfung ist im Zweifelsfall nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen. Zu diesem Zweck möchte ich Sie bitten, sich an die zuständige Krankenkasse zu wenden. Allein Ihre Kasse ist in der Lage, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu geben, denn sie verfügt über die notwendigen Informationen und Unterlagen und trifft die erforderlichen Entscheidungen.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)

Stand:
Mai 2020

Tipps der Redaktion:

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