Antwort
Ob es sich hier um eine selbständige Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit“, d.h. real um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, hängt davon ab, welche Merkmale bei der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit überwiegen. Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wären in der Tat das von Ihnen genannte Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung. Ist dies nicht der Fall und ist er diesbezüglich frei in der Gestaltung, deutet dies zunächst einmal auf eine Selbständigkeit hin. Ferner spricht für eine Selbständigkeit, wenn selbst das wirtschaftliche Risiko getragen wird und - wie beschrieben - eigene Räumlichkeiten und Betriebsmittel und eben nicht die des Auftraggebers genutzt werden.
Dennoch ist es grundsätzlich nicht unkritisch, wenn für den Arbeitgeber nebenbei freiberuflich Tätigkeiten verrichtet werden, die inhaltlich dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis ähneln.
Soweit trotz der oben beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir insbesondere dann die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren), wenn sich solche Aufträge künftig wiederholen. Auf diese Weise kann Ihr Freund, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Online finden Sie nähere Informationen und den Antragvordruck zur Statusfeststellung.
Sofern die Tätigkeit als freiberuflicher Übersetzer künftig weiterhin ausgeübt wird noch folgende Hinweise:
Für freiberufliche Übersetzer kommt grundsätzlich auch eine Versicherung über die Künstlersozialkasse als Publizist in Betracht kommt. Sind hierfür die Voraussetzungen erfüllt, würden zusätzlich zu den Beiträgen aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, vom Publizist und der Künstlersozialkasse anteilig Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Ob aufgrund dieser Tätigkeit Versicherungspflicht besteht, prüft und entscheidet die Künstlersozialkasse, an die man sich in diesem Fall wenden sollten.
Sofern hiernach keine Versicherungspflicht besteht, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Versicherungspflicht ggf. aufgrund der Abhängigkeit von einem Auftraggeber eintritt. Selbständige, die Ihre Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausüben unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Selbständige sind dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Sofern aufgrund dessen dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.
Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben, können Sie, bzw. Ihr Freund auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu Altersvorsorge zu informieren, natürlich auch für Sie.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2019
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