Frage
Ich bin nebenberuflich freiberufliche Übersetzerin und hauptberuflich (in Teilzeit) angestellt. Ist meine Tätigkeit als Übersetzerin rentenversicherungspflichtig? $$Oder gibt es da bestimmte Kriterien, die entscheidend sind?
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Ich bin nebenberuflich freiberufliche Übersetzerin und hauptberuflich (in Teilzeit) angestellt. Ist meine Tätigkeit als Übersetzerin rentenversicherungspflichtig? $$Oder gibt es da bestimmte Kriterien, die entscheidend sind?
Als freiberufliche Übersetzerin kommt eine Versicherung über die Künstlersozialkasse als Publizist in Betracht. Sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, würden zusätzlich zu den Beiträgen aus ihrem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, von Ihnen und der Künstlersozialkasse anteilig Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Ob insbesondere aufgrund des zeitlichen Umfangs dieser Tätigkeit Versicherungspflicht besteht, prüft und entscheidet die Künstlersozialkasse, an die Sie sich zunächst wenden sollten.
Sofern hiernach keine Versicherungspflicht besteht, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Versicherungspflicht ggf. aufgrund der Abhängigkeit von einem Auftraggeber eintritt. Selbständige, die Ihre Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausüben unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen. Als Selbständige sind Sie dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Sofern aufgrund dessen dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.
Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zur Altersvorsorge zu informieren.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2019