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Nebenberufliche Tätigkeit: KV-Beitrag?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich arbeite mit einer 50% Stelle noch versicherungspflichtig und musste mich seit Dezember 2019 aufgrund meiner nebenberuflichen Tätigkeit nach einer Überprüfung bei Krankenkasse freiwillig als Selbständige versichern. Das ist soweit alles in Ordnung! Nun stellte ich fest, dass mein Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil der Krankenkasse von meinem Nettogehalt abgezogen hat. Haben Sie eine Information bzw. Empfehlung für mich, ob diese Vorgehensweise korrekt ist? Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen!

Antwort

Als freiwillig Versicherter zahlen Sie den Beitrag zur Krankenversicherung für alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 Euro monatlich) allein. Näheres dazu ist in einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes geregelt.

Ich bitte Sie, sich ggf. unmittelbar an Ihre Krankenkasse zu wenden, die nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zur Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet ist. Sie kann Ihnen auch weiterführende Informationen zur Tragung der Beiträge geben.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Januar 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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