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Nebenberufliche Selbständigkeit in Räumen des Arbeitgebers ausüben?

Frage

Ich bin angestellte Physiotherapeutin in einer Physiotherapie-Praxis mit 20 Std./Woche. Nun habe ich gerade die Ausbildung zum „Heilpraktiker für Physiotherapie“ gemacht und möchte mich nun in den Praxis-Räumlichkeiten meines Chefs - welche ich dann anmiete - ergänzend zu meinen 20 Stunden selbständig machen. Dies wird zu Zeiten sein, wenn kein regulärer Praxisbetrieb mehr läuft und wird wahrscheinlich 10 Std./Woche nicht überschreiten. Neben dem Behandlungsraum nutze ich dann auch die Anmeldung und sanitären Anlagen. Ich habe Sorge, dass dies als Scheinselbständigkeit angesehen werden könnte.

Antwort

Diese Zweifel sind unter den von Ihnen geschilderten Rahmenbedingungen durchaus angebracht. Das bedeutet aber nicht, dass allein die Nutzung gleicher Räumlichkeiten oder das gleichzeitig bestehende abhängige Beschäftigungsverhältnis zwangsläufig für Ihre neue Tätigkeit zu einer „Scheinselbständigkeit“ führen muss. Vielmehr müssen die tatsächlichen Gegebenheiten unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben konkret geprüft werden.

Ich empfehle Ihnen daher ein Statusfeststellungsverfahren (Clearingverfahren) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen, wodurch Sie im Ergebnis eine verbindliche Entscheidung erhalten. Auch können Sie hierdurch, insbesondere aber der für die Beitragszahlung haftende Arbeitgeber das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie online.

Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben oder Unterstützung beim Antrag auf Statusfeststellung benötigen, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2019

Tipp der Redaktion:

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