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Nebenberufliche Honorartätigkeit an Hochschule: Rentenversicherung?

Frage

Neben meiner hauptberuflichen Tätigkeit in einem namenhaften Großunternehmen in Deutschland würde ich gerne meinen ehemaligen Professor an der Uni als Tutor unterstützen. Ich werde in Zusammenarbeit mit meinem Professor die Prüfungen korrigieren, Rückfragen beantworten etc. Das Ganze ist einwandfrei nebenberuflich am Wochenende zu schaffen. Der Vertrag der Hochschule ist als „Honorarvertrag als Freier Mitarbeiter“ deklariert. Ich muss der Hochschule als monatlich den vereinbarten Betrag in Rechnung stellen (ohne Umsatzsteuer). Das sind pauschal 400 Euro. Muss ich mich bei der Rentenversicherung melden? Welche Pflichten habe ich hier?

Antwort

Welche Meldepflichten bestehen, hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich um eine freiberufliche oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Sofern Sie organisatorisch nicht in den Universitätsbetrieb eingebunden sind, Sie bei Ihrer Tätigkeit frei hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art der Aufgabenerledigung sind und zudem weder Arbeitsmittel noch Räumlichkeiten des Auftraggebers nutzen, deutet alles für eine selbständige Tätigkeit hin.

Sofern Sie dennoch Zweifel haben, weil ggf. doch ein gewisses Weisungsrecht des Auftraggebers oder bestimmte Vorgaben bestehen, können Sie ein Statusfeststellungsverfahren (Clearingverfahren) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, wodurch Sie im Ergebnis eine verbindliche Entscheidung erhalten. Online finden Sie nähere Informationen und den Antragvordruck zum Statusfeststellungsverfahren.

Würde im Ergebnis ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen, könnten Sie sich bei einem Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro) in dieser Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ihr Arbeitgeber müsste diesen „Minijob“ aber dennoch bei der Minijobzentrale anmelden und einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15% entrichten.

Sofern aber nach den oben beschriebenen Abgrenzungskriterien bzw. nach einer Entscheidung der Clearingstelle eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, würde eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann bestehen, wenn Sie eine Lehrtätigkeit ausüben oder wenn Sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind. In beiden Fällen würde aber auch dann die Versicherungspflicht nicht eintreten, wenn der steuerrechtliche Gewinn daraus nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Eine solche geringfügige selbständige Tätigkeit müssten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger auch nicht melden.

Ergänzende Information zu diesem Thema bietet die Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.

Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben oder Unterstützung beim Antrag auf Statusfeststellung benötigen, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen zu Altersvorsorge finden Sie online.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2019

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