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Nebenberuflich selbständig mit Erlebnispädagogik: Rentenversicherungspflicht?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin angestellt und nebenberuflich im Bereich Erlebnispädagogik tätig. Dabei veranstalte ich Teamentwicklungen, Trainings, Outdoor-Events und natursportliche Kurse. Bin ich rentenversicherungspflichtig? Ich habe ein Kleingewerbe angemeldet, verdiene jeden Monat mehr als 450 Euro, arbeite manchmal in einem lehrenden Bereich (Natursportkurse), trage aber mein eigenes Risiko, bin auch definitiv nicht scheinselbständig. Zudem bestimmte ich meine Arbeitszeit und Arbeitsort selbst oder in Absprache mit dem Kunden.

Antwort

Auch wenn Ihr Status als Selbständiger unstrittig sein sollte, können Sie aufgrund der lehrenden Inhalte ihrer Tätigkeit zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit tatsächlich durch lehrende Tätigkeiten überwiegend geprägt ist, kann tatsächlich nur auf schriftliche Anfrage von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger verbindlich festgestellt werden. Sofern Sie dies wünschen, verwenden Sie für die hierzu notwendigen Angaben bitte den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflichtkraft Gesetzes als selbständig Tätiger.

Weitere Informationen zur Versicherungspflicht Selbständiger, auch hinsichtlich der ggf. zu entrichtenden Beiträge, finden Sie in der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.

Auch wenn Sie bedauerlicherweise bei Ihrem letzten Besuch einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung keine guten Erfahrungen gemacht haben, können Sie sich natürlich gerne noch einmal dorthin wenden, sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2019

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