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Nebenberuflich Kreativ-Café gründen: Sozialversicherung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mein Traum ist die Eröffnung eines Kreativ-Cafés als eine Kombination aus einem gemütlichen Café und einem Kreativ-Bereich (zum Nähen, Basteln, Stricken, etc.). Ergänzend möchte ich Stoffe und Materialien verkaufen. Um die Verwirklichung dieses Traums in Angriff zu nehmen, habe ich überlegt zunächst mit einem kleinen Laden zu starten in dem es Stoffe und Kurzwaren gibt, sowie einige bereits fertige Stücke anderer Unternehmer aus dem Kreativsektor. Aktuell bin ich teilzeitangestellt, was ich auch gerne zumindest für den Anfang beibehalten möchte. Das lässt sich auch miteinander vereinbaren. Einmal interessiert mich natürlich wie hier die Sozialversicherungskosten berechnet werden, da ich ja bereits Sozialversicherung bezahle.

Antwort

Die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird im Einzelfall prüfen, welche der beiden Tätigkeiten Vorrang hat. Neben der Rechtsform und den aufgebrachten Stunden, sind auch Fragen nach den monatlichen Einnahmen und möglicher Angestellter für die Beurteilung, ob Sie für die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin als vorrangig als Angestellte gelten, wichtig.

Bei Personen beispielsweise, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird nach den gesetzlichen Grundlagen vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.

Kommt Ihre Krankenkasse zu dem Entschluss, dass Sie künftig als hauptberuflich selbständig gelten, so wird die Beitragsberechnung für eine freiwillige Versicherung aufgrund Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen. Neben den Einnahmen der selbständigen Tätigkeit zählen dann auch die Entgelte aus dem Angestelltenverhältnis und mögliche weitere Einnahmen wie Vermietung und Verpachtung oder Zinsen aus Kapitalerträgen. Eine Begrenzung findet die Beitragsberechnung in der Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt für das Jahr 2019 4.537,50 Euro monatlich.

Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung würde der gesetzlichen Krankenversicherung folgen. Auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung hätte die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in Ihrem Falle keine Auswirkungen.

Wer ein Unternehmen (auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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