Hauptberuflich selbständig plus angestellte Tätigkeit: Kündigungsschutz?
Frage
Ich bin hauptberuflich als Angestellter tätig und möchte mich demnächst nebenberuflich selbständig im Onlinehandel machen und habe eine Frage zum Kündigungsschutz. Die Krankenkasse unterscheidet ja im Gegensatz zur Rentenversicherung die nebenberuflich selbständige Tätigkeit als entweder tatsächlich nebenberuflich oder aber ich werde als hauptberuflich Selbständiger eingestuft.
Wenn ich also bestimmte Grenzen (welche mir bekannt sind) meines Gewinns im Verhältnis zu meinem Lohn aus nicht-selbständiger Tätigkeit überschreite, werde ich demnach von der Krankenkasse als hauptberuflich Selbständiger eingestuft. Wenn ich als nebenberuflich Selbständiger eingestuft werde, ergeben keine Änderungen beim Kündigungsschutz bei meinem Arbeitgeber.
Jetzt meine Frage: Werde ich aber bei gut gehendem Onlineshop und Überschreitung der besagten Gewinngrenzen bei meiner Krankenkasse als hauptberuflich Selbständiger eingestuft, d.h. mein Arbeitgeber zahlt dann ja keine Krankenkasse + Pflegeversicherungsbeiträge mehr, hat dies dann Auswirkungen auf meinen Kündigungsschutz? Kann mein Arbeitgeber mich dann leichter kündigen?
Antwort
Der Kündigungsschutz allgemein steht nicht im Zusammenhang mit einer Beurteilung der Krankenkasse als hauptberuflich Selbständiger.
Natürlich müssen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Bedingungen gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen.
Stuft Sie die gesetzliche Krankenversicherung als hauptberuflich selbständig ein und führen Sie Ihre Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied fort, so zählt zur Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Arbeitgeber ist für das von ihm gezahlte Arbeitsentgelt nicht von der Beitragszahlung befreit.
Bei weiteren Fragen zum Arbeitsrecht könnten Sie sich an das Bürgertelefon zum Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 - 221 911 004 wenden.
Quelle:
Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juni 2014
Tipp der Redaktion:
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
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