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Erwerbsminderungsrente: KV-Beitrag für Nebentätigkeit?

Frage

Ich habe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nun habe ich ein Gewerbe in Nebentätigkeit angemeldet, in dem ich 1 bis 2 Mal pro Woche 3 Std. arbeite. Mein Gewinn wird monatlich 450 Euro nicht übersteigen, so muss ich keine Rentenbeiträge zahlen. Auf meinen Gewinn muss ich Krankenversicherung zahlen. Wie wird diese berechnet? Werden auf den Gewinn 14,6% fällig? Geschieht die Abrechnung erst, wenn im Folgejahr der Steuerbescheid kommt? Muss ich nach der Nachzahlung eine festgelegte Summe pro Monat zahlen? Was passiert, wenn mein Gewinn im Folgejahr sinkt, bekomme ich dann eine Rückerstattung?

Antwort

Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner haben neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente Beiträge aus Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (sogenannte Versorgungsbezüge), sowie aus Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird, zu zahlen. Beiträge zur Krankenversicherung werden fällig, wenn das Arbeitseinkommen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteiget (ein Zwanzigstel der Bezugsgröße in 2020: 159,25 Euro monatlich). Grundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Renten ist nach § 247 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Die nach diesem Beitragssatz von der Rente zu bemessenden Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger und Rentner hälftig getragen (§ 249a SGB V). Daneben erheben Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag, der ebenfalls hälftig vom Rentenversicherungsträger übernommen wird. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (§ 243 SGB V). Auch für Arbeitseinkommen ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse zu zahlen.

Bei Aufnahme der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit sollten Sie Ihre Krankenkasse informieren und eine Schätzung des Arbeitseinkommens vornehmen, auf deren Grundlage der Beitrag festgelegt wird. Eine endgültige Beitragsfestlegung erfolgt dann nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Die neue Beitragsfestlegung gilt dann bis zur Einreichung des nächsten Einkommenssteuerbescheides. Beitragsnachzahlungen bzw. -erstattungen sind möglich.

Freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel privaten Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen.

Bitte wenden Sie sich für weiterführende Informationen an Ihre Krankenkasse, die Sie gern beraten wird.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Januar 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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