Navigation

Einkommen durch Nebenerwerbsselbständigkeit höher als durch hauptberufliche Tätigkeit: KV-Beitrag?

Frage

Ich bin hauptberuflich angestellt (25 Stunden pro Woche) und arbeite nebenberuflich als Sprachtrainerin für eine Firma (10 Stunden pro Woche). In der nebenberuflichen Tätigkeit verdiene ich aber über 30% mehr als in der hauptberuflichen (ich bin umsatzsteuerpflichtig). Zurzeit führt mein Hauptarbeitgeber die Beiträge an die KV ab, d.h. ich bezahle 50% des Beitrags für die Angestelltentätigkeit. Nun befürchte ich, dass ich für 2013 für beide Jobs den vollen Beitrag an die gesetzliche KV nachzahlen muss. Ist das richtig?

Antwort

Ich lese aus Ihrer Schilderung heraus, dass Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind. Zudem gehen Sie einer selbstständigen Tätigkeit als Sprachtrainerin nach.

Treffen eine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit aufeinander, so ist zu prüfen, welche dieser Tätigkeiten dominiert. Im Sozialversicherungsrecht spricht man von der Beurteilung, ob eine "hauptberuflich selbstständige Tätigkeit" vorliegt. Herangezogen werden hierzu u.a. die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung und aus der selbstständigen Tätigkeit der Gewinn und der zeitliche Aufwand.

Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (halbe Bezugsgröße im Jahr 2014: 1382,50 Euro) beträgt, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.

Entscheidend für die Beurteilung ist die Gesamtschau der Verhältnisse.

Liegt bei der selbstständigen Tätigkeit Hauptberuflichkeit vor, so hat dies Auswirkungen auf Ihren Versicherungsstatus und somit auch auf die Beitragszahlung.

Die Prüfung der hauptberuflichen Selbstständigkeit erfolgt unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien bei Ihrer Krankenversicherung.

Ich möchte Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen und sich umfassend beraten zu lassen, da dort auch die letztendliche Entscheidung unter Einbeziehung aller Informationen getroffen wird.

Quelle:
Andreas Endl
AOK Bundesverband
Mai 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben