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Doktorand mit selbständiger Nebentätigkeit: Versicherungspflicht?

Frage

Ich bin momentan als Doktorand zu 50 Prozent angestellt, möchte jedoch eine freiberufliche selbständige Nebentätigkeit mit IT-Programmierung aufnehmen. In dieser Nebentätigkeit würde ich etwa zu 15-30 Prozent arbeiten, jedoch mit höherem Einkommen (40 Euro/Std.), was ein vergleichbares oder höheres Monatseinkommen als mein Angestelltenverhältnis ergäbe. Werden die Attribute "hauptberuflich"/ "nebenberuflich" nach Arbeitszeit oder nach Einkommen vergeben? D.h., kann ich als Doktorand hauptberuflich und die Tätigkeit als Programmierer nebenberuflich nachgehen oder müsste ich mich hauptberuflich als Programmierer melden und mein Angestelltenverhältnis als nebenberuflich?

Antwort

Für die Frage, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ist es nicht entscheidend, ob eine Tätigkeit als "hauptberuflich" oder "nebenberuflich" bezeichnet wird. Vielmehr wird unterschieden:

- ob eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine
- freiberufliche Tätigkeit als Selbständiger vorliegt
und
ob diese Tätigkeit geringfügig oder mehr als nur geringfügig ausgeübt wird.

Geringfügig ist eine Tätigkeit dann, wenn der Bruttoverdienst (bei abhängig Beschäftigten) oder der steuerrechtliche Gewinn (bei Selbständigen) die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich - ab 01.01.2013 - 450 Euro übersteigt.

Für Sie bedeutet dies, dass sich für Ihre mehr als nur geringfügig ausgeübte, abhängige Beschäftigung als Doktorand auch durch die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit - bezogen auf die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung - nichts ändert.

Ob für die selbständige Tätigkeit als Programmierer die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt, ist separat zu prüfen. Grundsätzlich besteht für Selbständige keine Versicherungspflicht.

Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Personengruppen von Selbständigen, für die Kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt.
Neben bestimmten Berufsgruppen (Programmierer gehören - sofern sie keine Webdesigner sind - nicht zu diesen Berufsgruppen) von freiberuflich Tätigen gehören hierzu auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auf die zeitliche Belastung durch die verschiedenen Auftraggeber kommt es nicht an.
Verschiedene Abteilungen eines Unternehmens gelten nicht als unterschiedliche Auftraggeber. Selbst mehrere Unternehmen, die zu einer gemeinsamen Unternehmenseinheit gehören, sind rechtlich als "ein Auftraggeber" anzusehen.
Soweit sich die Betriebseinnahmen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht für diese Tätigkeit keine Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist oder wenn im Rahmen der Selbständigkeit von Ihnen mindestens ein Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigt wird.

Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre (www).

Sofern die Tätigkeit als selbständiger Programmierer im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt wird (oft ist dies gerade in der Startphase der selbständigen Tätigkeit der Fall) und somit dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird, wie bereits beschrieben, dann entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich so auf die verschiedenen Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Sofern eine solche Selbständigkeit besteht, wäre aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich einer befristeten Befreiung für Existenzgründer aber auch hinsichtlich der Auswirkungen einer solchen Befreiung oder den Modalitäten einer Beitragszahlung in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen anzuraten. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die aus Ihren Entscheidungen resultierenden Auswirkungen auf die ggf. aktuell bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Suche unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein (www)

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2013

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