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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger: Arbeitslosenversicherung nach Auslandsaufenthalt?

Frage

Ich bin seit 2008 im Ausland beschäftigt. 2010 bin ich daher aus der Arbeitslosenversicherung trotz Einspruch ausgeschieden. Ich beabsichtige in 2019 zurückzukehren und werde eventuell eine Stelle als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger annehmen. Kann ich dann die Arbeitslosenversicherung wieder aktivieren oder neu beginnen?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben.

Den Status, ob Sie als selbständig oder scheinselbständig gelten, sollten Sie vor Beginn der Tätigkeit vom Rententräger prüfen lassen. Die Entscheidungen zur Einstufung sind nur anhand der Fakten im konkreten Einzelfall möglich. Dabei ist nicht nur auf einen einzigen Anhaltspunkt abzustellen, sondern eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Sie können Ihre Krankenkasse ansprechen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder schriftlich den Status bei der Deutschen Rentenversicherung abprüfen lassen.

Des Weiteren müssen Sie für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld).
    Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.

Unserer Meinung nach erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht auf Antrag für Selbständige. Auf jeden Fall werden Sie als Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig.

Bitte wenden Sie sich zur individuellen Klärung an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.

Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2018

Tipps der Redaktion:

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