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Selbständiger Krankenpfleger: sozialversicherungspflichtig?

Frage

Ich möchte mich als Krankenpfleger freiberuflich selbstständig machen. Ich habe gelesen, dass ich sozialversicherungspflichtig bin. Gibt es Möglichkeiten, sich von dieser Pflicht zu befreien? Wie sieht es aus, wenn man in diesem Zuge ein Kleingewerbe gründen würde?

Antwort

Selbständige, die ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ausüben, sind nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, sondern haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit freiwillig die Arbeitslosenversicherung abzuschließen. Gesetzliche Grundlage für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung ist der § 28a im Sozialgesetzbuch (SGB) III.

Für bestimmte Berufsgruppen gilt auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Auf Grund der allgemeinen Versicherungspflicht, muss auch ein Selbständiger eine Kranken- und Pflegeversicherung innehaben. Sie können eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern. Über die Höhe der Beiträge sollten Sie sich mit Ihrer zuständigen Krankenkasse verständigen. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 - 01 wenden. Möchten Sie sich über ein privates Versicherungsunternehmen absichern, können Sie vorab zu Leistungen und Beiträgen eine Verbraucherzentrale befragen.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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März 2021

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