Antwort
Selbständige, die eine lehrende Tätigkeit ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei weit gefasst. So umfasst er nicht nur das Unterrichten an Universitäten und Schulen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen und Fähigkeiten.
Zur weiterführenden Erläuterung des Themas informiert die Broschüre „Selbständige und Versicherungspflicht“.
Die Prüfung, ob für diese selbständige Lehrtätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, erfolgt unabhängig von Ihrem aktuellen Minijob und dem Studium.
Sofern es absehbar ist, dass Sie nicht den höchsten Anspruch in der Beamtenversorgung erreichen werden, kann es zudem durchaus sinnvoll sein, zusätzlich einen Rentenanspruch zu erwerben - gegebenenfalls auch durch zusätzliche Beitragszahlungen wie Nachzahlungen für Schulzeiten.
Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts, auch hinsichtlich der Höhe einer möglichen Beitragszahlung und der von Ihnen angesprochenen Beitragserstattung empfehlen wir einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2018
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